Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Unverzichtbarkeit
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.