Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unverzichtbarkeit

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.