*) Rechtsfolgen einer Option
(1) Personen, die eine Erklärung nach abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
a) das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von zehn Jahren erreicht hat,
b) das Mitglied der Landesregierung eine Funktionsdauer im Sinne des 3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von acht Jahren erreicht hat oder
c) der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.
(3) Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
a) für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;
b) für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;
c) für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach als Funktionsdauer gemäß und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
(5) Wenn eine Person, die eine Erklärung nach abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder auf Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Die letzten drei Sätze des bzw. des gelten sinngemäß.
(6) Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(7) Der bis 7 gilt sinngemäß; dabei gilt für den Pensionssicherungsbeitrag () das anteilige Ausmaß im Sinne des Abs. 3.
(8) Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009
Beachte: Die Wortfolge „und Pflegegeld“ im Abs. 5 ist gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
