Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz
Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ( oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen
a) die Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und
b) die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
