Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reisekostenentschädigung

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung

a) für Dienstreisen innerhalb Tirols 6 v.H. des Amtseinkommens,

b) für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung zustehen.

(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des sinngemäß.