Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 28. Februar 1998

Zeitlicher Geltungsbereich

Die bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen.