3. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 28. Februar 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem 28. Februar 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen.