Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kranken- und Unfallfürsorge

Für die Mitglieder der Landesregierung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Krankenfürsorge und für die Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallfürsorge das Amtseinkommen nach ist. Dies gilt auch im Fall des .