Ausstattung
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden können.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausstattung
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden können.