Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausstattung

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden können.