Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirkshauptmannschaften

(1) Für jeden politischen Bezirk (Art. 2 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt besteht als Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörde) eine Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden.

(2) Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Imst, Innsbruck, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.