Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gliederung der Bezirkshauptmannschaft

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefaßt werden.