Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 84/1997 und 71/2001 außer Kraft.
(3) Die Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin zu den gemäß zu bezeichnenden Aufgaben und Festlegungen betreffend die Weiterführung der Geschäfte ist längstens innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einzuholen.
(4) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
