Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bergtechnische Beschreibung

. In der bergtechnischen Beschreibung gemäß ist darzulegen, weshalb die in genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hierbei sind

1. die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen sowie

2. die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen

unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten und Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden.