Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2020, LGBl. Nr. 82/2020, außer Kraft.

(2) Der Bewirtschaftungsbeitrag nach und ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2023 vorzuschreiben.

(3) Auf Verfahren betreffend die Ausgangsbeträge für die Jahre 2020, 2021, 2022 ist die Bewirtschaftungsbeitragsverordnung 2020, LGBl. Nr. 82/2020 weiter anzuwenden.