Punktesystem
(1) Die Bewertung erfolgt nach dem „Punktesystem Steiermark“ (Anlage 1).
(2) Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 123/2020
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:
Punktesystem
(1) Die Bewertung erfolgt nach dem „Punktesystem Steiermark“ (Anlage 1).
(2) Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.
Anlage 1
Punktesystem Steiermark
Kriterium |
| Max. Punkte % Ausnützung | Gewichtung | Prozent |
NeueinsteigerInnen |
| 100 Punkte oder 100% | 0,41 | 41 |
Steilheit der beantragten Fläche | > 40% 26-40% 16-26% | 100 Punkte oder 100% 80 Punkte oder 80% 30 Punkte oder 30% | 0,29 | 29 |
Größe des Betriebes | < 1 ha Rebfläche lt. Kataster 1-3 ha Rebfläche lt. Kataster 3-7 ha Rebfläche lt. Kataster > 7 ha Rebfläche lt. Kataster < 0,5 ha LN oder > 50 ha LN | 100 Punkte oder 100 % 80 Punkte oder 80 % 50 Punkte oder 50 % 30 Punkte oder 30 % 0 Punkte oder 0% | 0,2 | 20 |
Biologische oder nachhaltige Produktion |
| 100 Punkte oder 100 % | 0,1 | 10 |
Summe max. |
|
| 1 | 100 |
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.