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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 123/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:

Punktesystem

(1) Die Bewertung erfolgt nach dem „Punktesystem Steiermark“ (Anlage 1).

(2) Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.

Anlage 1

Punktesystem Steiermark

Kriterium

 

Max. Punkte

% Ausnützung

Gewichtung

Prozent

NeueinsteigerInnen

 

100 Punkte oder 100%

0,41

41

Steilheit der beantragten Fläche

> 40%

26-40%

16-26%

100 Punkte oder 100%

80 Punkte oder 80%

30 Punkte oder 30%

0,29

29

Größe des Betriebes

< 1 ha Rebfläche lt. Kataster

1-3 ha Rebfläche lt. Kataster

3-7 ha Rebfläche lt. Kataster

> 7 ha Rebfläche lt. Kataster

< 0,5 ha LN oder > 50 ha LN

100 Punkte oder 100 %

80 Punkte oder 80 %

50 Punkte oder 50 %

30 Punkte oder 30 %

0 Punkte oder 0%

0,2

20

Biologische oder nachhaltige Produktion

 

100 Punkte oder 100 %

0,1

10

Summe max.

 

 

1

100

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.