Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kanzleipersonal

. Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.