Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest

. (1) An der Vorbereitung der Entscheidung () und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest () wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.

(2) Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen ().

(3) Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.