Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Inkrafttreten)

a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.

c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.