Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Verordnung gilt für die Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.

(2) Eine Ablichtung dieser Verordnung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie den Überwachungsorganen () vorzuweisen.