ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die Verordnung gilt für die Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen in Wien.
(2) Eine Ablichtung dieser Verordnung ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie den Überwachungsorganen (§ 15 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz) vorzuweisen.
