Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuschüsse

(1) Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu verrechnen. Davon sind, soweit sie nicht für Ersatzanschaffungen oder Instandsetzungsaufwand im Sinne des gewährt werden, ausgenommen:

1. Investitionszuschüsse im Sinne der und 20 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, BGBl. Nr. 281, über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;

2. Mittel für Strukturreformen im Sinne des des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sowie solche des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Beiträge gemäß § 49 Abs. 2 lit. a und b der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 sowie Zweckzuschüsse des Bundes gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes einschließlich von Nachzahlungen im Sinne des des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1985, BGBl. Nr. 215, über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds sind nicht Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 erster Satz.