Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein:

a) während des ganzen Jahres:

für Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters mit längstens 19 Uhr. Der Unterricht hat möglichst in den Nachmittagstunden zu erfolgen;

b) in der Zeit vom 1. April bis 30. September:

für Jugendliche unter 16 Jahren mit 21 Uhr, für Erwachsene mit 23 Uhr;

c) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;

für Jugendliche unter 16 Jahren mit 20 Uhr, für Erwachsene mit 21 Uhr.

Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt, die Unterrichtszeit für Erwachsene nach den örtlichen Verhältnissen auszudehnen.