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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 52/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 113 Abs 8 B-VG wird verordnet:

Betrauung mit der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg

Mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion für Salzburg wird das für die Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständige Mitglied der Salzburger Landesregierung betraut.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.