Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.