Abschnitt II.
§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.