Abschnitt II.
§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt II.
§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.