Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, durch Fleischuntersuchungsorgane oder besonders geschulte Hilfskräfte ist das Formular der Anlage zu verwenden. Dieses Formular ist vom Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit der Abschussliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und im Anschluss drei Jahre hindurch aufzubewahren.