Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Jahresdurchschnittsleistung” jene Leistung, die sich aus der Teilung der in einem Kalenderjahr ins Verteilernetz eingespeisten Gesamtenergiemenge durch die Jahresstundenanzahl ergibt;

2. „Jahresstundenanzahl” jene Anzahl an Stunden, die sich ab der erstmaligen Netzeinspeisung im Kalenderjahr bis zum Jahresende ergibt.