Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung von Badegewässern und Badestellen, LGBl. Nr. 53/2011, außer Kraft.