Zweck
Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweck
Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.