Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zweck

Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.