Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweck und Geltungsbereich

(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen:

1. „Glashüttenberg – Hütterkogel“ (zum Schutz der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens und des Weißenbach-Brunnens),

2. „Schnabelberg“ (zum Schutz der Hinterlug-Quelle) und

3. „Eibenberg“ (zum Schutz der Kreilhof-Quellen).

(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.