Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Verbotene Maßnahmen

(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes () sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.

(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 71/2009