Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.

(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.