Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem in genannten Ausschuß Vorschläge für eine Revision dieses Übereinkommens vorlegen, welche Schwierigkeiten bei seiner Anwendung beseitigen sollen.

(2) Sollte auf Grund der Verwirklichung der Ziele des Artikels 8a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Einführung einer harmonisierten Asylpolitik sowie einer gemeinsamen Visumpolitik eine Revision oder Änderung dieses Übereinkommens notwendig werden, so beruft der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften innehat, eine Tagung des in genannten Ausschusses ein.

(3) Revisionen oder Änderungen dieses Übereinkommens werden von dem in genannten Ausschuß beschlossen. Sie treten gemäß in Kraft.