IV. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
IV. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009