Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

IV. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen

*) Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009