Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung
(1) Vom Rechtsträger eines Friedhofes bzw. einer Feuerbestattungsanlage ist eine dem entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung zu erlassen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
