Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Feuerbestattungsgebühren

Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009