Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verlängerungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstättengebühr sein.

(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.