Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung einer Bestattungsanlage

(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

a) die errichtete Bestattungsanlage den Anforderungen nach entspricht,

b) die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

c) eine den Bestimmungen des entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt.

(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt sinngemäß.