Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb ( und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden,

2. Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,

3. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, sofern sie im Fährverkehr (§ 77 Abs. 1 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2009) verwendet werden,

4. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen einer gewerblichen Bootsvermietung benützt werden und den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen,

5. Modellschiffe, sofern sie mit elektrischem Antrieb versehen sind oder im Rahmen bewilligter Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung verwendet werden,

6. Fahrzeuge, die mit Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin der betroffenen Wasserfläche für Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

(3) Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.