Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Beachte: Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Beachte: Tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft