Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.