Aufhebung
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juni 1993 über den Besamungstarif für die künstliche Besamung, LGBl. Nr. 61/1993, wird aufgehoben.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 96/2024
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2019 - Bgld. TZG 2019, LGBl. Nr. 77/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird verordnet:
Aufhebung
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juni 1993 über den Besamungstarif für die künstliche Besamung, LGBl. Nr. 61/1993, wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.