Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung der den Gemeinden nach zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach und b zustehenden Anhörungsrechte, der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen im Sinn der und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach und von Betriebsbeiträgen nach sowie die Besorgung der Aufgaben nach den und 47 gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
