Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterrichtsausmaß

Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.