Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflassung

(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung () voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt sinngemäß.