Auflassung
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung () voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt sinngemäß.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Auflassung
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung () voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt sinngemäß.