Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten

(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.

(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.