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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 84/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Höhe des Freibetrags

Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:

Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag

in Prozenten des

Richtsatzes für den

Mitunterstützten ohne

Anspruch auf

Familienbeihilfe

bis zu 20 Wochenstunden 25 %

mehr als 20 Wochenstunden 50 %

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.