Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht über die Erhaltung der Berufsschulen

Die Erhaltung der Berufsschulen (Berufsschulklassen) und der Schülerheime unterliegt der Aufsicht durch die Bildungsdirektion.