Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitragsvereinbarungen

Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.