5. Abschnitt
Kostenregelungen
Bestreitung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen ( und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.
