Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Kostenregelungen

Bestreitung der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen ( und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.