Einsatz von Einkommen bei Hilfe durch Heilbehandlung
Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
